Außerdem sei mir ein weiterer Hinweis erlaubt. Die BaFin behandelt Bitcoins im Wesentlichen wie Geld und kann damit das gesamte Arsenal ihrer regulatorischen Werkzeuge auf Unternehmen loslassen, die in diesem Umfeld Dienstleistungen anbieten. Das Finanzministerium hingegen behandelt Bitcoins wie einen Rohstoff und kann hier – zumindest meinem Verständnis nach – eine Umsatzbesteuerung anwenden. Von der Finanzaufsicht her wird also ein Bitcoin-Händler wie eine Wechselstube für Dollar behandelt. Vom Finanzamt wie ein Gemüsehändler. Das ist unfair, weil in beiden Situationen für den Händler nur Nachteile entstehen. Hier ist auch die Politik gefragt, die Gesetze entsprechend zu ändern, um diesem absurden Zustand Einhalt zu gebieten. Sonst werden die Innovationen durch den Bitcoin und die positiven Effekte für die Wirtschaft einfach in anderen Ländern umgesetzt, die dem Bitcoin sinnvollere Regelungen auferlegen, wie zum Beispiel die Niederlande.
Nun also zum Artikel der BaFin:
Bitcoins: Aufsichtliche Bewertung und Risiken für Nutzer
Jens Münzer, BaFin, 19. Dezember 2013
In den Medien häufen sich seit längerer Zeit Artikel, die sich mit mehr oder weniger Sorgfalt den Besonderheiten von Bitcoins (BTC) widmen. Die BaFin möchte mit diesem Beitrag ihre Beurteilung von BTC, die sie Behörden, Verbrauchern und Unternehmen bislang auf Anfrage mitgeteilt hat, einem breiten Publikum vermitteln.
Zunächst meinen Dank für diesen lobenswerten Schritt der BaFin. Es ist äußerst wichtig, dass in Deutschland rechtliche Klarheit bezüglich Bitcoin-Handel und -Nutzung herrscht, damit die Nutzer keine bösen Überraschungen erleben müssen. Ich freue mich, dass die Behörden hierbei mitwirken.
Die Abkürzung BTC ist überholt und war nie offiziell gültig. Die in Zukunft wohl offizielle Abkürzung für Bitcoin wird XBT lauten. Das X wird an der Börse auch für Gold (XAU) und Silber (XAG) genutzt und kennzeichnet Wertanlagen und geldähnliches, was aber nicht offizielles Zahlungsmittel in einem Einzelstaat ist.
Zudem gibt der Artikel einen Überblick über mögliche Risiken, denen die Nutzer von Bitcoins ausgesetzt sind. Er bezieht sich zwar auf BTC; die Inhalte sind jedoch auf andere, ähnlich strukturierte digitale Währungen ohne zentrale Verwaltung übertragbar, wie etwa LiteCoin, PPCoin und entsprechende Klone.
Dass die Einschätzungen der BaFin auch auf andere Kryptowährungen zutreffen ist logisch. Interessant ist allerdings, dass die BaFin hier keine klare Definition abgibt, was sie als solche Währungen einstuft. “ähnlich strukturiert” ist sehr schwammig. Ich sehe hier noch Potential für ausufernde Diskussionen, zum Beispiel was die Bewertung von XRP (Ripple) angeht.
Bitcoins (BTC) sind eine virtuelle Währung, deren Transaktionen und Guthaben in einem dezentralen Netzwerk verwaltet werden. Durch kryptografische Berechnungen kann prinzipiell jeder Netzwerk-Nutzer an der Geldschöpfung teilnehmen. Eine Zentralbank, die diese Aufgabe bei realen Währungen wahrnimmt, existiert daher nicht. Mit Bitcoins, die es seit 2009 gibt, können inzwischen zahlreiche Waren, Dienstleistungen, IT-Anwendungen oder Freizeitangebote erworben werden.
Inhaltlich korrekt, bis auf die Fragwürdigkeit der Korrektheit der Behauptung, dass der Bitcoin nicht real sei. Ob der Bitcoin oder der Euro “realer” sind, überlasse ich der Einschätzung des Lesers.
Virtuelle Währungen: Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA hat Mitte Dezember einen Hinweis zu virtuellen Währungen veröffentlicht.
Dieser Hinweis ist auch lesenswert, aber hilft nicht viel beim Umgang mit Bitcoins. Es ist mehr ein Nachweis, dass die EBA die Hausaufgaben macht.
Wesen der Bitcoins
BTC basieren auf der Idee einer nichtstaatlichen Ersatzwährung mit begrenzter Geldmenge. Anders als beim Fiatgeld der Notenbanken und beim Buchgeld der Geschäftsbanken, das unbegrenzt ausgegeben werden kann, erfolgt die Schöpfung neuer BTC über ein mathematisches Verfahren innerhalb eines Computernetzwerks. Die Programme lösen dazu aufwändige kryptographische Aufgaben (Mining). Durch zunehmende Komplexität der Aufgaben wächst die BTC-Menge immer langsamer, um schließlich mit knapp 21 Millionen die maximale Anzahl zu erreichen. Ende 2013 gab es knapp über 12 Millionen BTC. BTC sind teilbar, so dass auch kleinere Einheiten als ein BTC transferiert werden können.
Inhaltlich fast korrekt. Es ist aber nicht so, dass die Anzahl der ausgeschütteten Bitcoins für das Finden eines Blocks weniger werden würden, weil “die Komplexität steigt”. Es ist vielmehr so, dass die Ausgaberate von Anfang an festgelegt ist: Im Durschnitt gibt es alle 10 Minuten einen neuen Block und damit zunächst auch neue Bitcoins. Nach einer gewissen Anzahl von Blöcken werden dann aber die ausgeschütteten Bitcoins immer wieder reduziert. Am Anfang waren es 50 neue Bitcoins pro Block und ungefähr 10 Minuten, heute sind es 25 Bitcoins pro Block und in Zukunft werden es immer weniger, bis irgendwann keine neuen Bitcoins mehr ausgeschüttet werden, wenn jemand einen neuen Block findet. Sollte sich die Rechenleistung des Netzwerks reduzieren, werden die Aufgaben zum Finden der Blocks sogar leichter! Die Menge der geschöpften Bitcoins ist davon aber unabhängig.
Das BTC-Projekt wurde als Open-Source-Software realisiert, also als Programm, das für jedermann frei zugänglich ist. Jeder potenzielle Nutzer kann sich Programme (Clients) herunterladen, mittels derer er an dem BTC-Netzwerk teilnehmen kann. Das Netzwerk funktioniert als „Peer-to-Peer“, bei dem sich alle Nutzer grundsätzlich gleichberechtigt gegenüberstehen. Es gibt keine zentrale Instanz, die Transaktionen durchführt, diese kontrolliert, verwaltet oder BTC generiert.
Bereits existierende BTC sind so genannten Adressen zugeordnet. Diese bestehen aus einer willkürlich generierten Ziffern- und Zahlenfolge. Jeder Nutzer kann eine Vielzahl von Adressen generieren, denen wiederum BTC zugeordnet sein können. Diese Adressen verwaltet der Nutzer mit seinem Client in Wallet-Dateien, die neben den Adressen auch die jeweiligen privaten und öffentlichen Schlüsselpaare enthalten, die zur Authentifizierung von BTC-Transaktionen innerhalb des Netzwerks dienen. Die Nutzer können BTC untereinander innerhalb des Netzwerks von und auf ihre Adressen übertragen. Die jeweiligen Zieladressen müssen sich die Nutzer außerhalb des Netzwerks mitteilen.
Auch fast korrekt, bis auf die Willkürlichkeit der generierten öffentlichen Schlüssel. Prinzipiell kann man alles als privaten Schlüssel verwenden. Der öffentliche Schlüssel wird aber aus dem privaten abgeleitet. Es ist also nicht möglich ohne weiteres einen beliebigen öffentlichen Schlüssel zu erzeugen und als Bitcoin-Adresse zu verwenden. Es gibt Generatoren die einen Schlüssel der Form 1Levinxxxxxxx (xxxx Zufallswerte) erzeugen. Diese probieren aber einfach so lange aus privaten Schüsseln abgeleitete öffentliche Schlüssel, bis sie zufällig einen finden, dessen Hash mit “Levin” beginnt, was eine ganze Zeit dauern kann (siehe auch “Vanity Address”). Die 1 muss immer am Anfang stehen, das ist eine Formatierungsregel.
Die BTC an den jeweiligen Adressen und alle bisherigen Transaktionen von BTC sind in einer zentralen Datei, der Blockchain, öffentlich einsehbar. Anhand der Adresse ist im Netzwerk jedoch nicht erkennbar, welche Person diese tatsächlich innehat. Einmal getätigte Transaktionen sind grundsätzlich nicht reversibel. Neben der Übertragung von BTC innerhalb des Netzwerks ist es auch möglich, Wallet-Dateien beziehungsweise Adressen und Schlüssel physisch zwischen Personen zu übertragen, indem diese etwa auf Datenträgern weitergegeben werden.
Stimmt.
Aufsichtliche Einordnung
Die BaFin hat BTC rechtlich verbindlich als Finanzinstrumente in der Form von Rechnungseinheiten gemäß § 1 Absatz 11 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) qualifiziert. Dies sind Einheiten, die mit Devisen vergleichbar sind und nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel lauten. Hierunter fallen Werteinheiten, die die Funktion von privaten Zahlungsmitteln bei Ringtauschgeschäften haben, sowie jede andere Ersatzwährung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen als Zahlungsmittel in multilateralen Verrechnungskreisen eingesetzt wird. Auf einen zentralen Emittenten kommt es hierbei nicht an.
BTC sind kein E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), da es keinen Emittenten gibt, der BTC unter Begründung einer Forderung gegen sich ausgibt. Dies ist bei den digitalen Währungen anders, hinter denen eine zentrale Stelle steht (zum Beispiel Liberty Reserve). BTC sind auch kein gesetzliches Zahlungsmittel und daher weder Devisen noch Sorten.
Inhaltlich bereits bekannt ist hier jedoch ein bemerkenswertes Detail beinhaltet: Die grundlegende Unterscheidung von Bitcoin und Liberty Reserve Dollars. Technisch ist dies sofort eindeutig, aber es ist erfreulich, dass auch die BaFin hier eine klare Linie zieht und den Bitcoin nicht in die Nähe von meiner Meinung nach lediglich für Verbrecher entworfenen Kreditsystemen rückt, die im Verhältnis zum Bitcoin auch technisch als rudimentär zu bezeichnen sind.
BTC werden zum Ausgleich schuldrechtlicher Verträge zwischen den beteiligten Nutzern verwendet. Gegen die Abgabe von BTC erhält der Abnehmer die gewünschte Leistung in Form eines Kaufgegenstandes, einer Dienstleistung, eines gesetzlichen Zahlungsmittels oder eines sonstigen Gutes des Wirtschaftsverkehrs. Der gewerbliche Umgang mit BTC kann daher eine Erlaubnispflicht nach dem KWG auslösen. Fehlt diese Erlaubnis, kann eine Straftat nach § 54 KWG vorliegen.
Die Einschätzung der BaFin macht Sinn. Bitcoin ist quasi Geld. Es wäre sehr erfreulich, wenn das Finanzministerium sich bezüglich der Besteuerung diesem Urteil anschließen würde. Dass sich leider jedes Ministerium die Definition aussucht, die ihm die größten Handlungsspielräume erlaubt, wird wie oben gesagt beim Studium dieses Blogposts über die Umsatzbesteuerung klar. Leider hilft der Hinweis “Umgang mit BTC kann … Erlaubnispflicht auslösen…” wenig weiter, weil er einen keinen Schritt weiter bringt, festzustellen, wann man erlaubnispfichtig handelt. Dies wird weiter unten aber genauer von der BaFin diskutiert. Im Wesentlichen kann man hier BTC also auch durch Euro ersetzen. Die Aussagen bleiben gültig.
Erlaubnispflicht
Die bloße Nutzung von BTC als Ersatzwährung für Bar- oder Buchgeld in gesetzlichen Währungen zur Teilnahme am Wirtschaftskreislauf im Austauschgeschäft ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit. Der Anbieter kann seine Leistungen mit BTC bezahlen lassen, ohne dass er dadurch Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringt. Gleiches gilt für den Kunden. Ebenso stellt das Mining der BTC an sich kein erlaubnispflichtiges Geschäft dar, da der Miner die BTC nicht selbst emittiert oder platziert. Auch der Verkauf geschürfter oder erworbener BTC oder deren Ankauf sind grundsätzlich nicht erlaubnispflichtig.
Eine erfreuliche Feststellung! Natürlich ergibt sich dies aus den bestehenden Gesetzen. Aber es ist sehr erfreulich, dass die BaFin diese auch richtig liest und hier klar macht, wie sie sie auslegt. Es kann also jeder Cafébetreiber beruhigt Bitcoins annehmen und jeder Nutzer frei mit seinen Bitcoins handeln. Offen bleibt aber zunächst die Frage, ob man ohne weiteres mit dem Handel von Bitcoins seinen Lebensunterhalt bestreiten darf, also professionell handelt und was der Cafébetreiber steuerlich zu beachten hat, wenn er die eingenommenen Bitcoins in Euro umtauscht (Stichwort “Mehrwertsteuer”).
Treten allerdings weitere Umstände hinzu, kann die Erlaubnispflicht ausgelöst werden. Dies gilt dann, wenn BTC nicht nur geschürft, gekauft oder verkauft werden, um damit an einem bestehenden Markt zu partizipieren, sondern ein besonderer Beitrag geleistet wird, um diesen Markt zu schaffen oder zu erhalten. Aufgrund des zusätzlichen Dienstleistungselements handelt es sich dann um erlaubnispflichtigen Eigenhandel gemäß § 1 Absatz 1a Nr. 4 KWG. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Person auf dem Markt damit wirbt, dass sie regelmäßig BTC an- oder verkauft. Ein weiteres Beispiel sind Mining-Pools, die gewerblich Erlösanteile aus geschürften und veräußerten BTC gegen die Überlassung von Rechnerleistung durch den Nutzer anbieten.
Nun kommen wir also zu den “Profis” im Bitcoin-Gewerbe. Wer einen Laden aufmachen will und außen Aufsteller auf die Straße stellt auf denen er seinen Bitcoin An- und Verkauf feil bietet, ist “Eigenhändler”. Absatz 1a des §1 des KWG definiert “Finanzdiensleistungen”, die nicht von Kreditinstituten – also Banken – erbracht werden. Hierfür ist eine Erlaubnis von Nöten, die sehr aufwändig zu bekommen ist. Wichtig ist, dass dies auch für Personen zutrifft, die bei Localbitcoins.com eine Annonce zum An- und Verkauf von Bitcoin eingestellt haben und dabei gewerbsmäßig agieren. Die Grenze ab wann man professionell handelt und nicht mehr privat wird von der BaFin festgelegt. Im Zweifel zu Ungunsten des Betroffenen! Dazu unten mehr.
Mehrere Erlaubnistatbestände
Werden die BTC selbst zur Ware, kommen mehrere Erlaubnistatbestände in Betracht, insbesondere das Finanzkommissionsgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 KWG, das multilaterale Handelssystem, die Anlage- und Abschlussvermittlung und der bereits geschilderte Eigenhandel (§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG).
§1 Absatz (1) beschreibt Tätigkeiten, die, wenn sie gewerblich ausgeführt werden, das Unternehmen als Kreditinstitut charakterisieren. Diese Tätigkeiten sind:
“1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),
1a. die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),
2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft);
3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),
4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),”
Also eigentlich alles das, was eine Bank heutzutage mit dem Euro treibt. Insbesondere die simpelste Idee, Bitcoins für andere Leute aufzubewahren und zu verwalten ist natürlich eine Bankendienstleistung und damit genehmigungspflichtig. Ein wichtiger Hinweis: Es geht hier um die Definition eines Kreditinstituts, also einer Bank! Wer so etwas betreiben will, muss also eine Lizenz für eine richtig Bank haben. Die Mindesteinlage beträgt im günstigsten Fall 50.000 Euro, wahrscheinlich aber um die 750.000 Euro! Im Absatz (1a), Stichwort “Eigenhandel”, geht es um Finanzdienstleister. Diese brauchen per se erst einmal keine “volle” Banklizenz, aber müssen sich wie gesagt einigen Regulatorien unterwerfen und eine Erlaubnis beantragen.
Der gewerbliche Handel mit BTC ist bislang im Wesentlichen über so genannte Bitcoin-Plattformen erfolgt, die häufig auch als BTC-Börsen bezeichnet werden. Unter diesen Begriffen fassen die Medien viele verschiedene Geschäftsmodelle zusammen. Geht es um die Frage der Erlaubnispflicht, muss allerdings nach der technischen Umsetzung und der jeweiligen Ausgestaltung der Verträge und Geschäfte differenziert werden.
Dies ist auch ein spannender Absatz. Das Wort Bitcoin-Börse ist in der Tat sehr vereinfachend. Unterschiedliche Modelle sind beispielsweise Bitstamp und Bitcoin.de. Während Bitstamp eine volle Börse ist, wo man live handeln kann und insbesondere die Gelder der Kunden (in Euro UND Bitcoin) gehalten werden, ist Bitcoin.de lediglich eine Datenbank von Verkauf- bzw. Kaufangeboten, aus denen sich der Gegenpart das passende Angebot aussuchen kann. Euro werden nie bei Bitcoin.de gelagert, Bitcoins nur treuhänderisch. Dies ist auch ganz bewusst auf Grund der Regularien in Deutschland so gewählt, wie gleich klar werden wird. Es ist auch der Grund, warum es in Deutschland bislang keine “richtige” Bitcoin-Börse mit Live-Trading gibt.
Finanzkommissionsgeschäfte
Derjenige, der im eigenen Namen gewerbsmäßig BTC für fremde Rechnung an- und verkauft, betreibt das erlaubnispflichtige Finanzkommissionsgeschäft. Die Anschaffung oder Veräußerung der BTC erfolgt für fremde Rechnung, wenn die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile aus diesem Geschäft den Auftraggeber treffen. Des Weiteren muss die Tätigkeit dem Kommissionsgeschäft nach dem Handelsgesetzbuch hinreichend ähnlich sein, wobei einzelne Rechte und Pflichten vom typischen Kommissionsgeschäft abweichen können. Bei BTC-Plattformen ist daher das erlaubnispflichtige Finanzkommissiongeschäft erfüllt, wenn:
- die einzelnen Teilnehmer den Plattformen gegenüber bis zur Ausführung der Order weisungsbefugt sind, indem sie die Zahl und den Preis der Geschäfte vorgeben,
- den jeweiligen Teilnehmern ihre Handelspartner nicht bekannt sind und die BTC-Plattform nicht als Vertreter der Teilnehmer, sondern im eigenen Namen auftritt,
- die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile der Geschäfte die Teilnehmer treffen, die Geld auf Plattform-Konten überweisen oder BTC auf deren Adressen übertragen, und
- die BTC-Plattform verpflichtet ist, den Teilnehmern über die Ausführung der Geschäfte Rechenschaft abzulegen und angeschaffte BTC zu übertragen.
Multilaterale Handelssysteme
Liegt bei BTC-Plattformen kein Finanzkommissionsgeschäft vor, so handelt es sich in aller Regel um den Betrieb eines multilateralen Handelssystems. Ein multilaterales Handelssystem bringt die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammen, die zu einem Vertrag über diese Finanzinstrumente führt.
Dies bedeutet im Fall von BTC-Plattformen, dass ein Regelwerk über die Mitgliedschaft, den BTC-Handel zwischen den Mitgliedern und Meldungen über abgeschlossene Geschäfte vorliegt. Eine Handelsplattform im technischen Sinne ist nicht erforderlich. Multilateral bedeutet, dass der Betreiber nur die Parteien eines potenziellen Geschäfts über BTC zusammenbringt. Als Interesse am Kauf und Verkauf zählen auch Interessenbekundungen, Aufträge und Kursofferten. Eine Vielzahl von Personen bedeutet vor allem, dass es nicht eines Auftrags zur Vermittlung im Einzelfall bedarf. Die Interessen müssen nach dem Regelwerk durch Software oder Protokolle zum Vertragsabschluss zusammengeführt werden, ohne dass die Parteien im Einzelfall entscheiden können, ob sie ein BTC-Geschäft mit einem bestimmten Vertragspartner eingehen wollen. Ob der Vertrag anschließend innerhalb des Systems abgewickelt wird, ist ohne Belang.
Multilaterale Handelssysteme sind daher insbesondere bei BTC-Plattformen anzunehmen, bei denen Anbieter BTC einstellen und eine Preisschwelle festlegen, ab der ein Handel abgewickelt werden soll, oder bei denen Anbieter Transaktionen durch eine Hinterlegung absichern, indem sie der Plattform BTC übertragen und diese erst freigegeben werden, wenn der Anbieter die Zahlung bestätigt.
Update 09.01.2014: Entgegen meiner ersten Einschätzung, dass Bitstamp ein Finanzkommissionsgeschäft betreibt, dürfte Bitstamp eher ein Beispiel für dieses multilaterale Handelssystem sein. Hier kann der Kunde eine Kauf- oder Verkaufsorder zu einem gewissen Kurs eintragen und diese wird zum entsprechenden Zeitpunkt automatisch ausgeführt, wenn ein beliebiger Vertragspartner diese bedienen will. Dabei ist nicht zu erkennen, mit dem man nun gehandelt hat. In Deutschland bräuchte Bitstamp demzufolge zumindest eine Erlaubnis als Finanzdienstleister mit entsprechenden Kosten, Rechenschaftspflichten und Auflagen. Deshalb wird es in absehbarer Zukunft keine Live-Börsen in Deutschland geben. Dazu ist auch der folgende Nachtrag interessant.
Update 09.01.2014: Ich hatte in der ursprünglichen Version des Artikels auch Bitcoin.de hier eingestuft (siehe unten), wurde aber darauf hingewiesen, dass Bitcoin.de eben gerade kein multilaterales Handelssystem ist. Dieser Einstufung entgeht Bitcoin.de, weil man dort bei jedem Handel den Vertragspartner “frei” wählen kann. Also zumindest anhand von Reputation, Nickname und ungefährem Herkunftsland und dies auch selbst und manuell tut – nicht automatisiert per Algorithmus wie zum Beispiel bei Bitstamp. Bei der Transaktion (per Überweisung) bringt man schließlich auch den Namen des Handelspartners in Erfahrung. Bitcoin.de wäre aber dennoch Finanzdienstleister weil sie im Sinne des KWG §1 Absatz (1a) Satz 2, “die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung)” betreibt. Weil Bitcoin.de selbst kein Finanzdienstleister ist, betreibt Bitcoin.de dieses Geschäft im Auftrag der Fidor Bank, welche die entsprechende Erlaubnis besitzt.
Und hier ist das Beispiel Bitcoin.de. Bitcoin.de hat also penibel darauf geachtet, ein multilaterales Handelssystem zur Verfügung zu stellen. Dies ist dann unter §1 Absatz (1a) Nummer 1b einzuordnen und Bitcoin.de somit nur ein Finanzdienstleister und kein Kreditinstitut. Bitcoin.de ist sogar noch einen Schritt weiter gegangen um auch nicht selbst als Finanzdienstleister auftreten zu müssen, sondern nutzt das Haftungsdach der Fidor Bank in München. Ohne Bankenkooperation hätte also Bitcoin.de womöglich eine Genehmigung einholen bzw. zumindest die starken Auflagen für einen Finanzdienstleister erfüllen müssen.
Vermittlung und Eigenhandel
Bei dem Angebot regional gegliederter entgeltlicher Web-Verzeichnisse von Personen, die BTC in ihrem Wohnort zum Kauf oder Verkauf anbieten, handelt es sich um Anlage- und Abschlussvermittlung. Anbieter, die als „Wechselstuben“ gesetzliche Währungen direkt in BTC umtauschen, erfüllen den Tatbestand des Eigenhandels. In der Vergangenheit war bei BTC-Plattformen die konkrete Funktionsweise oft nicht oder nicht deutlich beschrieben; allgemeine Geschäftsbedingungen gab es häufig ebenfalls nicht.
Das ist der Punkt mit der größten Sprengkraft für mich. Das heißt nichts anderes, als dass alle, die bei Localbitcoins.com eine Annonce eingestellt haben, Eigenhandel im Sinne des §1 Absatz (1a) Nummer 4. a) betreiben. Sie sind damit verpflichtet, ihre Tätigkeit als Finanzdienstleister genehmigen zu lassen! Davon sind sie nur ausgenommen, wenn sie dies nicht “in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert”. Wo diese Definition beginnt und wo sie endet ist bei weitem nicht klar. Deshalb mein Rat: Im Zweifelsfall wird man als Händler mit genehmigungspflichtiger Tätigkeit eingestuft werden! Das Betreiben einer Annonce bei Localbitcoins.com ist also im höchsten Maße riskant, wenn man keine derartige Genehmigung als Finanzdienstleister anstrebt! Wer bei localbitcoins.com als Kunde auftritt, also lediglich eine Annonce bedient, sollte nach allem was ich weiß nicht unter diese Pflicht fallen.
Die Erlaubnispflicht ist insgesamt eine rechtlich komplexe Frage. Potenzielle Anbieter sollten daher frühzeitig eine Beurteilung der BaFin zu ihrer geplanten Geschäftstätigkeit einholen, um zu klären, ob diese der Aufsicht unterliegt.
Dieser Hinweis der BaFin ist zwar freundlich formuliert, aber auch vergiftet. Meiner Erfahrung nach will die BaFin jede Tätigkeit mit Bitcoin-Handel regulieren. Eine Antwort à la “Was sie da machen wollen ist in Ordnung, sie brauchen keine Genehmigung.” wird es nicht geben. Und um Euer Geschäft anzumelden, solltet ihr einen Anwalt zu Rate ziehen. Es ist sehr aufwendig und teuer.
Risiken für Nutzer
BTC bergen Risiken für Unternehmen und Verbraucher, die für sich genommen auf dem Finanzmarkt nicht neu sind, sich aufgrund der spezifischen Struktur von BTC dort jedoch häufen. So können BTC – wie Bargeld – verloren oder gestohlen werden. Verliert der Nutzer durch eine Fehlfunktion des Computers Adressen beziehungsweise private Schlüssel oder werden ihm diese physisch oder durch Angriffe aus dem Internet entwendet, sind die BTC, die nach wie vor im Netzwerk registriert sind, für ihn unwiederbringlich verloren, da er nicht mehr über sie verfügen kann.
Stimmt. Immer Eure privaten Schlüssel sichern!
Zudem besteht die Gefahr, dass die Kosten für Transaktionen steigen werden, was die Akzeptanz der BTC beeinträchtigen kann. Derzeit dienen BTC auch als kostengünstige Transaktionslösung für kleine Beträge im weltweiten Handel, da meist nur geringe Kosten als zusätzliche Entlohnung für Miner anfallen. Diese erhalten für das erfolgreiche Lösen der Aufgaben, mit denen sie gleichzeitig die Transaktionen verifizieren, neue BTC über das System sowie Bruchteile der übertragenen BTC.
Jeder Miner kann frei festlegen, welche Gebühr er für eine Transaktion verlangt, damit er diese in den von ihm als nächstes geschürften Block aufnimmt. Zur Zeit verlangen die meisten Miner dafür 0,0001 Bitcoin. Dies war auch mal mehr, als der Bitcoin weniger wert war (z.B.: 0,0005 Bitcoin). Irgendwann werden diese nicht mehr starr bei 0,0001 Bitcoin von den Minern eingestellt sein, sondern als ein Marktgleichgewicht ermittelt werden. Ich persönlich sehe hier aber überhaupt kein Risiko, sondern eine Eigenschaft des Bitcoin-Protokolls. Sollten einem die Transaktionskosten für eine Bitcoinüberweisung zu hoch sein, weil man zum Beispiel nur einen kleinen Betrag überweisen will, dann kann man ja andere Kryptowährungen nehmen, in deren Netzwerken die Transaktionen günstiger sind. Dadurch sinkt dann wieder die Nachfrage nach Bitcoins, damit der Preis für Bitcoins und damit die Transaktionskosten für Bitcoins.
Mit der Zahl der erzeugten BTC steigt auch die Komplexität der Aufgaben und damit die Rechenleistung, die zu deren Lösung erforderlich ist. Nach oder bereits vor Erreichen der maximalen BTC-Anzahl könnte sich der Aufwand der Miner für Hardware und Strom ohne Transaktionsgebühren nicht mehr lohnen, so dass sie für Transaktionen Gebühren – vergleichbar mit denen von Banken – verlangen könnten. Das kann dazu führen, dass sich Nutzer von BTC ab- und alternativen Systemen zuwenden, was wiederum die Akzeptanz der BTC beeinträchtigen kann. Bei den alternativen Systemen können ähnliche Effekte die Folge sein.
Diesen Absatz muss man nun leider als Binsenwahrheit bezeichnen. Das ist kein Risiko, sondern das Design des Bitcoins. Wenn alle Bitcoins geschöpft sind, dann bekommt ein Miner für den gefundenen Block keine neuen Bitcoins, sondern lediglich die Gebühren, die die Nutzer, deren Transaktionen im gefundenen Block erstmals vorkommen an ihre Transaktionen angehängt haben. Sollten diese “Trinkgelder” dem Miner nicht genug für seine “Arbeit” aka Stromkosten sein, dann stellt er entweder das Mining ein, oder er nimmt nur noch Transaktionen auf, die ein Mindesttrinkgeld enthalten und hofft, dass die Nutzer in Zukunft mehr zahlen. Dabei steht er aber in Konkurrenz zu anderen Minern, die billigere Transaktionen aufnehmen. Am Ende wird der Preis als Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage gebildet werden. Dieses “Problem” taucht aber auch nicht erst auf, wenn gar keine Bitcoins mehr geschürft werden, sondern schleichend über die Zeit. Bereits heute werden pro Tag mehr als 10 Bitcoin als Gebühren an die Miner ausgezahlt. Dies kann man sich hier ansehen. Bei 144 Blocks pro Tag, bekommt ein Miner bereits heute durchschnittlich mehr als 0,07 Bitcoins Trinkgeld. Dies entsprich bei 25 Bitcoins Ausschüttung immerhin 0,28%. Dieser Anteil steigt im Laufe der Zeit auf 100%. Dies führt zu einer frühzeitigen und nachhaltigen Preisbildung für die Transaktionsgebühren.
Ein weiteres Risiko von BTC sind Wertschwankungen. Der Wert der BTC ergibt sich aus Angebot und Nachfrage sowie der Akzeptanz im Wirtschaftskreislauf. Ebenso wie gesetzliche Zahlungsmittel sind BTC nicht durch einen realen Wert gedeckt. Nutzer, die das BTC-System von Anfang an genutzt haben, verfügen über eine Vielzahl an BTC, die sie verkaufen könnten. Vor allem aber kann der Einstieg von Spekulanten, die BTC nicht als Zahlungsmittel erwerben, zu erheblichen Kursschwankungen und Blasen führen – ähnlich wie bei anderen hoch volatilen Finanzinstrumenten. Dies kann erhebliche Gewinne, aber auch Verluste nach sich ziehen.
Richtig. Bitcoin ist noch lange keine wertstabile Anlage. Zum Hinweis, dass Bitcoins nicht durch reale Werte gedeckt sind und die frühen Nutzer viele Bitcoins haben: Der Euro hat auch keinen realen Gegenwert, außer einen anderen Euro. Und beim Euro haben auch einige wenige sehr viele Euros in der Hinterhand, die sie jederzeit “verkaufen” können, nämlich die EZB und die Leute, die auf sie Einfluss nehmen. Die EZB hat sogar unendlich viel Euros. Und das ist dann sogar ein Vorteil des Bitcoin Systems. Einige wenige haben sehr viele Bitcoins, aber endlich viele. Die EZB hat unendlich viele Euros.
Zudem besteht die abstrakte Gefahr, dass sich das BTC-System durch Konflikte verschiedener Client-Typen von innen heraus korrumpiert. Das BTC-System als solches ist nicht völlig starr und unveränderlich. Im Idealfall entscheidet die Mehrheit der Nutzer über die Auswahl der Clients und durch deren Programmierung auch über Anpassungen des Systems. Einige Nutzer haben jedoch aufgrund herausragender Kenntnisse überproportional große Einflussmöglichkeiten. Dies könnte Konflikte über die Zulässigkeit von Änderungen und Anpassungen auslösen.
Dieser Hinweis ist zwar vom Ansatz her korrekt, die Gefahr aber übertrieben. Sollten sich gravierende Änderungen am Protokoll ergeben und zwei aufeinanderfolgende Versionen der Software so stark unterscheiden, dass die Bitcoins in beiden Systemen nicht mehr kompatibel sind, kann jeder Nutzer selbst entscheiden, welches Netzwerk er in Zukunft nutzen will. Die Blockchain würde sich dann aufteilen und quasi zwei Bitcoins entstehen. Das ist für “Altkunden” aber insofern besonders entspannt, als dass ihre Bitcoins in beiden Netzwerken gültig wären, sie also in jedem der Netzwerke parallel über die gleiche – quasi doppelte – Anzahl bitcoins verfügen. Bis sie sie ausgeben.
Verantwortung der Nutzer
Jeder potenzielle Nutzer muss sich daher sorgfältig mit dem Netzwerk und seinen Möglichkeiten und Risiken befassen. Er selbst muss durch die Auswahl seiner Clients und die regelmäßige Teilnahme am Netzwerk Verantwortung übernehmen. Eine zentrale staatliche Aufsicht oder Regulierung gibt es nicht. Sie ist für das dezentrale Netzwerk nicht durchführbar.
Genau, genau, genau. Der Bitcoin erlöst uns vom Joch der EZB, der FED und aller anderen Geldmonopolisten. Der Bitcoin wird von den Nutzern kontrolliert. Natürlich hat dann wie in jeder demokratischen Bewegung der einzelne auch eine Pflicht, seinen Beitrag zu leisten.
Aufsicht über Dienstleister
Auch BTC-Plattformen und vergleichbare Dienstleister können BTC durch eigenes Verschulden oder Hackerangriffe verlieren. Der einzelne Kunde hat keine Möglichkeit, diesen Risiken vorzubeugen. Daher muss der Dienstleister finanzielle und organisatorische Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Kunden keine Nachteile erleiden. Dies gilt insbesondere, wenn der Anbieter über BTC und Gelder der Kunden verfügen kann. Viele Dienstleister haben diese Pflichten jedoch in der Vergangenheit nicht wirksam umsetzen können, so dass ihre Kunden geschädigt wurden.
Für Kunden besteht – wie bei anderen Finanzinstrumenten – zudem die generelle Gefahr, dass einzelne Anbieter am Finanzmarkt zu ihrem Nachteil betrügerisch mit BTC handeln.
Absolut richtig. Wem man Geld und insbesondere Bitcoins anvertraut sollte man sich sehr gut überlegen. Im Zweifel niemandem. Inzwischen gibt es erste Urteile, die Betrüger auch bei einem Schaden in Bitcoin bestraft haben. Dies hat aber nicht zu einer besonderen Sorgfalt – gerade bei neuen Bitcoin-Unternehmen – geführt. Es gibt hier mehr schwarze Schafe als weiße und jeder muss aufpassen, was mit seinem Geld angestellt wird. Im Zweifel kann man – zumindest in Europa – wahrscheinlich erfolgreich Anzeige erstatten. Der Aufwand ist aber sicher sehr hoch und das Ergebnis ungewiss.
BTC bergen ferner aufgrund der Teilanonymität der Transaktionen das Risiko, für Geldwäsche und andere illegale Handlungen missbraucht zu werden. Dies kann zu polizeilichen Ermittlungen mittels Blockchain-Analysen führen. Staatliche Eingriffe bis hin zu Kontensperrungen und Beschlagnahmen bei Dienstleistern können die Folgen sein. Diese treffen auch legale Nutzer.
Sehr wichtige Einschränkung ist hier “Kontensperrungen und Beschlagnahmen bei Dienstleistern“. Bitcoins, für die der Nutzer die privaten Schlüssel selbst besitzt und unter Verschluss hält, kann niemand, auch nicht die Polizei oder die anscheinend allmächtige NSA beschlagnehmen. Bei einem Online-Wallet kann natürlich die Polizei den Server einkassieren und damit effektiv erst einmal die eigenen, dort liegenden Bitcoins beschlagnahmen. Es ist eine schöne Ironie, dass die BaFin im Endeffekt davor warnt, dass die Polizei im Übereifer ihrer Ermittlungen im Normalfall auch die Gelder von unbeteiligten blockiert, ohne eine konkrete Rechtfertigung dafür zu besitzen. Dies ist ja ein Grund für viele, dem bisherigen Finanzsystem mit zentralen Kontrollstellen und willkürlichen und häufig missbräuchlichen Eingriffen durch Staatsorgane den Rücken zu kehren.
Anbieter, die die ohnehin bestehenden Risiken für die Nutzer von BTC erhöhen, indem sie für diese gewerblich mit BTC handeln, unterfallen per Gesetz der Finanzaufsicht – ebenso wie Händler anderer Finanzinstrumente wie Aktien, Derivate und Devisen. Die Aufsicht soll sicherstellen, dass die finanziellen und organisatorischen Standards im Geschäftsverkehr mit Kunden und Finanzinstrumenten eingehalten werden, unzuverlässige Anbieter dem Markt fernbleiben und – im Interesse der Kunden und des deutschen Finanzplatzes – die notwendigen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche getroffen werden. Banken und Finanzdienstleister, die bereits eine Erlaubnis zum Handel mit Finanzinstrumenten besitzen, dürfen auch Geschäfte mit BTC betreiben.
Dieser besänftigende, verbraucherorientierte und geradezu selbstlose Tonfall soll dem entscheidenden, letzten Satz die Schärfe nehmen. Es lohnt sich aber, sich ihn ein zweites Mal auf der Zunge zergehen zu lassen. Alle, die das bisherige Finanzsystem zum Vorteil einiger weniger unterstützen, betreiben und ausarbeiten, dürfen natürlich gerne auch mit dem Bitcoin arbeiten, ihn handeln und benutzen wie ihnen beliebt. Sie haben ja bereits eine Lizenz für ihre zweifelhaften Aktivitäten und die Bankenfinanzaufsicht sorgt dafür, dass diese Unternehmen keine Verbraucher täuschen (Stichwort “Lehmann”) und keine Steuerhinterziehung oder Geldwäsche ermöglichen (Stichwort “Deutsche Bank”, “HSBC”). Innovative Unternehmer, die sich bislang nicht mit diesen Geschäftspraktiken in Verbindung bringen lassen wollten, aber mit Bitcoin und einem sauberen Neuanfang für Geld Lust verspüren, unternehmerisch tätig zu werden und Innovationen voran zu treiben, werden durch massive Hürden wie eine benötigte Banklizenz aus dem Markt gehalten. Ein typisches Beispiel für den Missbrauch der Macht durch das etablierte Finanzsystem.
Hiermit möchte ich meinen Kommentar des Artikels beenden. Ich hoffe der ein oder andere findet diese kommentierte Version des Artikels der BaFin nützlich. Ich freue mich wie immer über Kommentare und vor Allem Hinweise auf Fehler.